Vereinssatzung

Die Satzung des Verbandes regelt die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft, Pflichten der Mitglieder sowie die rechtliche und organisatorischen Grundlagen des Verbandes.  Die Satzung des FNT können Sie hier herunterladen oder sie lesen sie direkt

Satzung lesen

Satzung des FNT Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker e.V.

 §1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker „ mit der Abkürzung FNT und mit dem Zusatz „e. V.“ und hat seinen Sitz in Kaltenkirchen.

§2 Zweck

Zweck des Vereins sind

  1. die Vertretung der Berufsgruppe der Tierheilpraktiker nach außen (Öffentlichkeitsarbeit). Dabei ist nicht nur die Interessenwahrung beabsichtigt, sondern die Weiterentwicklung des gesamten Berufsstandes.
  2. die Vereinheitlichung, Überprüfung und Entwicklung von Ausbildungs- und Prüfungsinhalten aller Schulen und Institute in Deutschland, die Lehrgänge oder Ausbildungen mit dem Berufsziel „Tierheilpraktiker“ durchführen. Ziel soll das Setzen einer Qualitätsnorm sein, die dem Verbraucher Sicherheit gibt und der sich die im Verband organisierten Tierheilpraktiker verpflichten.
  3. Starthilfe für Berufseinsteiger, u. a. Beratung in rechtlichen und praktischen Dingen sowie Hilfe bei der Vermittlung von Praxis im Berufsalltag.
  4. Förderung der Weiterbildung, Schaffung einer Kommunikationsplattform für den gegenseitigen Austausch und stetige Information zu aktuellen relevanten Gesetzeslagen und fachlichen Erkenntnissen.

 §3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die

  1. eine Ausbildung zum Tierheilpraktiker bzw. Tierhomöopathen mit mindestens 700 Unterrichtsstunden absolviert haben und die eine entsprechende Prüfung abgelegt und bestanden haben, oder
  2. die fachliche Eignung zur Ausübung des Tierheilpraktiker-Berufes haben, die durch den Vorstand festgestellt werden kann.
  3. eine Prüfung vor dem Vorstand abgelegt haben.

Der normale Status einer Mitgliedschaft ist der aktive Status.

Tierheilpraktiker in Ausbildung haben die Möglichkeit einer passiven Mitgliedschaft, bei der das Verbandslogo, welches dem Markenschutz unterliegt, nicht verwendet werden darf. Nach Erreichen der oben genannten Vorraussetzungen geht der Status der Mitgliedschaft automatisch im nachfolgenden Quartal in den aktiven Status über.

Die Mitglieder dieses Verbandes erkennen die Berufsordnung für Tierheilpraktiker an, die Bestandteil dieser Satzung ist.

Außerdem sind Vereinsmitglieder, die eine Praxis betreiben, bereit, sich jederzeit freiwillig durch einen Ausschuss des Verbandes überprüfen zu lassen (Maßnahme zur Qualitätssicherung).

  §4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Vorstandsversammlung mehrheitlich. Kündigungstermin ist 4 Wochen bis Jahresende.

§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt 100 Euro für die aktive Mitgliedschaft und 50 Euro für die passive Mitgliedschaft. Änderungen der Mitgliedsbeiträge werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.

 §6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

  §7  Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus

  1. Vorsitzender
  2. Vorsitzender

Niederlassungsbeauftragter

Pressesprecher

Kassenwart

Schriftführer

Ausbildungsbeauftragter

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden je allein vertreten.

  §8 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden (2.) Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.

§9 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst während der Verbandseigenen Fortbildungsveranstaltung, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 §10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern zur Verfügung gestellt und werden mindestens 5 Jahre archiviert.

§11 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Vorstehende Satzung wurde am 15.12.2007 errichtet und ersetzt die Satzung vom 17.09.2002.

 

Berufsordnung

Die Berufsordnung des Verbandes ist der Verhaltenscodex und die ethischen Grundlagen der Mitglieder des Verbandes. Mit ihrer Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Berufsordnung an und handeln entsprechend. Die Berufsordnung können Sie hier herunterladen oder Sie lesen sie direkt.

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Tierheilpraktiker-Berufsordnung

Herausgeber: FNT Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker e.V.

Artikel 1: Der Tierheilpraktiker im Fachverband

1.1.Der Tierheilpraktiker im Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker e. V., nachfolgend nur noch FNT genannt, verpflichtet sich der sinnvollen Verknüpfung von modernen medizinischen Erkenntnissen mit der traditionellen Naturheilkunde. Diese Befähigung basiert bei allen im Verband organisierten Mitgliedern sowohl auf schulmedizinische Grundlagen als auch auf umfangreiche Studien der Theorie und Praxis der Naturheilkunde.

1.2. Der Tierheilpraktiker im FNT handelt verantwortungsvoll und vermeidet alles, was dem Ansehen des Berufstandes schaden kann.

1.3. Der Tierheilpraktiker im FNT handelt gemäß des Tierschutzgesetzes zum Wohle des Tieres.

Artikel 2: Berufspflichten

2.1 Der Tierheilpraktiker im FNT verpflichtet sich, das ihm zur Behandlung überstellte Tier auf nach seiner Überzeugung einfachstem und schnellstem Wege und ohne Schädigung zu heilen oder ihm eine Linderung zu verschaffen.

2.2 Der Tierheilpraktiker im FNT verpflichtet sich, sich bezüglich der neuesten Gesetzeslage immer auf dem Laufenden zu halten. Die aktuelle Gesetzeslage ist für alle im Verband organisierten Tierheilpraktiker bindend.

2.3 Der FNT schreibt seinen Mitgliedern nicht vor, wie ein Tier zu behandeln ist. Da die Voraussetzung für eine Aufnahme in den Verband eine bestimmte Ausbildungsgrundlage ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder auf bestmögliche Weise handeln, sich ihrer Grenzen bewusst sind und in entsprechenden Fällen umgehend ihre Patienten an qualifizierte Fachleute wie z.B. Tierarzt, Hufschmied, Physiotherapeut o.ä. überweisen.

 2.4. Fernbehandlungen jeglicher Art sind untersagt.

 Artikel 3: Schweigepflicht

Der Tierheilpraktiker im FNT unterliegt der Schweigepflicht. Unberührt davon bleibt die verpflichtende Folgeleistung von Melde- und Anzeigepflichten, sowie die Erfüllung einer Rechtspflicht.

 Artikel 4: Fortbildung

Tierheilpraktiker im FNT verpflichten sich zur regelmäßigen Fortbildung, welche dem Verband unaufgefordert nachzuweisen sind. Die Fortbildungspflicht sichert die Qualitätserhaltung und wird im näheren in der Fortbildungsverordnung des Verbandes geregelt.  

Artikel 5:  Aufzeichnungspflicht

Der Tierheilpraktiker im FNT ist verpflichtet über sämtliche Diagnosen und Maßnahmen bei seinen Patienten ausreichende Aufzeichnungen anzufertigen. Diese müssen mind. 5 Jahre archiviert werden und auf Anfrage dem Verband zur Verfügung gestellt werden können.

Artikel 6: Werbung

6.1. Der Tierheilpraktiker ist selbst verantwortlich für sich und seine Praxis zu werben.

6.2. Der FNT hingegen fördert die Werbung des Einzelnen Mitgliedes durch Bereitstellung von Werbematerial und weitgreifender Werbung für die Qualifikation der Mitglieder des Verbandes und der Arbeit des Tierheilpraktikers im Allgemeinen.

6.3. Der Tierheilpraktiker im FNT verpflichtet bei der Werbung die Regeln des Heilmittelwerbegesetzes zu beachten und sachlich über seine Leistungen zu informieren. Es ist besonders darauf zu achten, dass bei der Werbung eindeutig erkennbar ist, dass es sich um Leistungen eines Tierheilpraktikers handelt.

Artikel 7: Entgeld

7.1 Tierheilpraktiker sind in der Wahl der Höhe des Entgeldes frei.

7.2 Als Grundlage für die Gebühren dienen die Richtlinien zur Erhebung der Behandlungsgebühren des FNT.

Artikel 8: Arzneimittel

8.1. Vertrieb, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln jeglicher Art sind der gesetzlichen Bestimmung nach durchzuführen und vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

8.2.  Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nicht erworben oder selbstständig angewendet werden.

8.3. Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen angewendet, aber nicht abgegeben werden. Erwerb und Verbleib sind nach den gesetzlichen Richtlinien zu dokumentieren und auf Anfrage der überwachenden Behörde vorzulegen.

8.4. Für die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel muss ein entsprechender Sachkundennachweis vorliegen.

Artikel 9: Niederlassung

9.1 In der Regel übt der Tierheilpraktiker seine Praxis an seinem Wohnort, bzw. am Ort des ständigen Aufenthaltes aus. Ob die Tätigkeit in eigenen Praxisräumen oder in Form einer mobilen Praxis ausgeübt wird, wird dem Therapeuten freigestellt.

9.2 Die Räume der Praxis sollen den allgemeinen hygienischen Anforderungen entsprechen.

9.3 Weitere Praxen (Zweigstellen oder Zweitniederlassungen) sind zulässig, und müssen dem Berufsverband gemeldet werden.

 9.4 Die im Verband organisierten Tierheilpraktiker verpflichten sich, in ihrer Berufsbezeichnung das Wort „Tierheilpraktiker“ zu führen. Sie sind außerdem berechtigt, den Zusatz „nach FNT“ oder „Mitglied im Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker“ sowie das Verbandslogo auf Praxisschild, Visitenkarte oder anderen Printmedien (inkl. Internet) zu führen. Zusatzbezeichnungen über Fachbereiche müssen Übereinstimmung mit der Ausbildung haben. Dies wird vom Verband überprüft.

 Artikel 10: Melde- und Anzeigepflicht

10.1 Die Meldung und Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Tierheilpraktiker ist gemäß der jeweils aktuellen Rechtslage durchzuführen.

 Artikel 11: Aufsicht

11.1 Die im Verband organisierten Tierheilpraktiker unterstellen sich der Aufsicht des Verbandes. Daraus leitet sich das Recht des Verbandes ab, sich über die ordnungsgemäße Berufstätigkeit des Tierheilpraktikers an Ort und Stelle zu überzeugen.

 Artikel 12: Haftpflicht

Alle im Verband organisierten Tierheilpraktiker verpflichten sich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Der Tierheilpraktiker ist in der Wahl seiner Versicherung frei.

 Artikel 12: Verhalten gegenüber Berufskollegen.

12.1. Kollegialität und sachlich geäußerte Kritik sind in unserem Verband selbstverständlich und bedürfen keiner weiteren Regelung.

 Artikel 13: Geltungsbereich

Diese Berufsordnung gilt für alle Tierheilpraktiker, die im Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker e.V. organisiert sind und basiert auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen und Gesetze.

 Artikel 14: Änderungen

Änderungen und Ergänzungen können nur vom Verband selbst beschlossen werden.

Artikel 15: Verstöße gegen diese Berufsordnung

4.1 Verstöße gegen diese Berufsordnung können geahndet werden. Entweder über ein ehrengerichtliches oder gerichtliches Verfahren. Zu diesem Verfahren kommt es jedoch erst, wenn ein vorheriger Schlichtungsversuch vor einem Verbandsgremium fehlgeschlagen ist.

 4.2 In diesen Verfahren kann auch darüber entschieden werden, den Tierheilpraktiker aus dem Fachverband auszuschließen.

4.3 Berufliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern können vom Verbandsgremium entschieden werden. Der ordentliche Gerichtsweg ist damit nicht ausgeschlossen.

 Artikel 16: Inkrafttreten

Diese Berufsordnung ist ein Entwurf und muss erst bei der nächsten Mitgliederversammlung am 1.September 2017 beschlossen werden, sie ersetzt dann die zur Zeit gültige Berufsordnung vom 3.7.2002

Fortbildungsverordnung

Die Fortbildungsverordnung des Verbandes ist Ende 2014 in Kraft getreten. Diese stellt vor allem an die Dozenten von Fortbildungsangeboten gewisse Qualitätsansprüche, um so einen Qualitätsstandard der verschiedenen Fortbildungsangebote zu gewährleisten. Anbieter von Fort- und Ausbildungen können für ihre Veranstaltung Fortbildungspunkte vom Verband beantragen, welche dann auf den Zertifikaten ausgewiesen werden und von unseren Mitgliedern als Fortbildungsnachweis eingereicht werden können. Fortbildungen können Online unter dem Menüpunkt Seminare eingereicht werden. Qualifikationen des Dozenten müssen der Fortbildungsverordnung entsprechen. Die Verordnung kann hier heruntergeladen werden oder Sie lesen sie direkt.

Fortbildungsverordnung lesen

Fortbildungsverordnung des FNT e.V.

 §1
Ziel der Fortbildung
Die regelmäßige Fortbildung soll dem Erhalt und der dauerhaften Aktualisierung der fachlichen Kompetenz des Tierheilpraktikers/der Tierheilpraktikerin dienen und stellt somit eine Säule des Qualitätsstandards des Verbandes dar.

§2
Inhalt der Fortbildung
Die Fortbildungen müssen primär ein veterinärmedizinisches oder naturheilkundliches Thema beinhalten. Anzuerkennende Themen sind in Anlage 1 aufgelistet. Durch die Fortbildung soll der/die Tierheilpraktiker/in das durch die Ausbildung erlangte Wissen vertiefen und seinen Horizont erweitern. Die Fortbildung soll sich dabei möglichst auf unterschiedliche Fachrichtungen und Themen erstrecken. Zur Erlangung von Spezialisierungen werden aber auch vielfältige Fortbildungen zu einem Thema anerkannt. Die Fortbildungsanerkennung schließt außerdem Themen zur Qualitätssicherung, Praxishygiene, rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen mit ein.

§3
Qualifikation des Dozenten
Der Dozent muss über eine abgeschlossene Ausbildung als Tierarzt oder Tierheilpraktiker oder eine anderweitige fachliche Qualifikation z.B. Physiotherapeut, Biologe o.ä. mit mind. 5 Jahren Praxiserfahrung verfügen. Zusätzlich müssen anderweitige Qualifikationen bezüglich des Seminarinhaltes, sowie regelmäßige Fortbildungen nachgewiesen werden.

§4
Bewertungsgrundlagen von Fortbildungsmaßnahmen
1. Die Fortbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet. Grundeinheit ist eine 45-minütige Fortbildungseinheit. Die Kategorien und die Bewertungsskala im Einzelnen ergeben sich aus Absatz 2.

2. Folgende Arten von Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat geeignet und werden wie folgt bewertet:

2a. Seminare:
1 Punkt pro Zeiteinheit
max. 8 Fortbildungspunkte pro Tag
Bei firmenbasierten Vorträgen max. 6 Fortbildungspunkte pro Tag

2 b. Kongresse:
1 Punkt pro Zeiteinheit
max. 8 Fortbildungspunkte pro Tag
Bei firmenbasierten Vorträgen max. 6 Fortbildungspunkte pro Tag                

2 c. Fachbezogene Zusatzausbildungen:
1 Punkt pro Zeiteinheit
max. 40 Punkte innerhalb von 3 Jahren anrechenbar

2d. Webinare:
1 Punkt pro Doppel-Zeiteinheit
1 Bonuspunkt bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle
max. 24 innerhalb von 3 Jahren einreichbar

2e. Referententätigkeit:
1 Punkt pro Vortragsthema Länge 1 – 2 Zeiteinheiten
2 Punkte pro Vortragsthema Länge 3 – 4 Zeiteinheiten
3 Punkte pro Vortragsthema ab 5 Zeiteinheiten
max. 24 innerhalb von 3 Jahren einreichbar

2f. Arbeitsgruppen:
1 Punkt pro Doppel-Zeiteinheit (Vorlage verwenden)
max. 2 Fortbildungspunkte pro Veranstaltung
max. 24 innerhalb von 3 Jahren einreichbar

2g. Hospitation:
1 Punkt pro Zeiteinheit (Vorlage verwenden)
max. 24 innerhalb von 3 Jahren einreichbar

2h. Autorentätigkeit:
1 Punkt pro Fachartikel (mind. 5000 Zeichen)
Artikel müssen in Kopie eingereicht werden
10 Punkte pro Fachbuch mit Angabe der ISBN-Nummer
max. 24 innerhalb von 3 Jahren einreichbar 

§5
Beantragung von Fortbildungspunkten

Grundsätzlich kann jeder Seminaranbieter Fortbildungspunkte beim FNT e.V. beantragen, sofern die Dozenten den Qualifikationsanforderungen aus §3 entsprechen. Die Beantragung erfolgt folgendermaßen

  • Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Im Antrag ist der Verantwortliche zu benennen
  • Zum Anerkennungsverfahren beschließt der Vorstand des FNT e.V. Richtlinien, welche einheitlich für alle in Betracht kommenden Maßnahmen aus 2a bis 2e gelten.
  • Der Antrag muss mind. 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingereicht werden
  • Die Qualifikation der Dozenten entspricht §3
  • Ausreichende Beschreibung des Seminarinhaltes
  • Vollständigkeit der Angaben (Seminarort, Zeit, Teilnehmerzahl etc.)
  • Die Teilnehmer erhalten eine Teilnahmebescheinigung/Fortbildungszertifikat
  • Die vom FNT e.V. vergebenen Fortbildungspunkte müssen auf der Teilnahmebescheinigung / Fortbildungszertifikat angegeben werden.

 Die Kosten für die Vergabe der Fortbildungspunkte und Auflistung auf der Verbandshomepage betragen 2€ pro vergebenen Punkt.

Anmerkung des Verbandes: Bei Seminargebühren von 200 Euro pro Teilnehmer fällt eine Gebühr von 40 Euro an unabhängig der Teilnehmerzahl. Dies gilt für die Einreichung von Einzelseminaren. Seminaranbieter können mit dem Verband jährliche Pauschalen vereinbaren. Sprechen Sie uns an.

Für die Fortbildungsmaßnahmen 2f bis 2g muss der Nachweis durch die vom Arbeitsgruppen- oder Praktikumsleiter ausgefüllte Vorlage eingereicht werden. Für 2h werden die Punkte nachträglich durch Einreichung der Artikelkopien oder Angabe der ISBN-Nummer vergeben.

§6
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

  1. Grundsätzlich können nur solche Fortbildungsmaßnahmen aus  §4  zugrunde gelegt werden, welche vor ihrer Durchführung vom FNT e.V. anerkannt worden sind (Ausnahme 2f bis 2h).  Es gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
  2. Fortbildungspunkte der AFT werden abzugsfrei anerkannt
  3. Fortbildungsmaßnahmen ohne vom FNT e.V. vergebene Fortbildungspunkte werden innerhalb der Übergangsfrist entsprechend §4 bewertet. Nach der Übergangsfrist können nationale Fortbildungsmaßnahmen ohne entsprechende Punkte nur zu 50 % anerkannt werden.
  4. Für Fortbildungsmaßnahmen im Ausland bleibt die Bewertung entsprechend §4 auch noch nach der Übergangsfrist bestehen.

§7
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern

  1. Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch den FNT e.V. für alle von ihm durchgeführten Veranstaltungen oder bestimmte Veranstaltungen die Zusage erteilt werden, dass die Fortbildungsveranstaltungen ohne Einzelprüfung anerkannt werden. Die Zusage wird an Bedingungen gebunden und kann bei Verstoß jederzeit entzogen werden. Der Veranstalter sichert zu, dass alle vom ihm mit Fortbildungspunkten des FNT versehenen Veranstaltungen auf der Homepage des FNT e.V. eingestellt werden. Je nach Umfang des Seminarangebotes werden Sonderpreise vereinbart.

 §8
Fortbildungszertifikate des FNT
Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn der/die Tierheilpraktiker/in im Zeitraum von 3 Jahren Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen hat, welche der vorgegebenen Summe von 50 Fortbildungspunkten entsprechen.

 

 Anlage 1 zur Fortbildungsverordnung des FNT e.V.

 Folgende Themen werden zur Erlangung der Fortbildungspunkte des FNT anerkannt

  1. Veterinärmedizin
    Sämtliche Themengebiete aus den Bereichen  Anatomie, Diagnostik, Differentialdiagnostik, Labormedizin und Pathogenese.

 

  1. Naturheilkunde
    Sämtliche Themengebiete aus den Bereichen Akupunktur, Homöopathie und Phytotherapie

 

  1. Naturheilkundliche Begleittherapien
    Sämtliche Themengebiete aus den Bereichen Autonosoden, Enzymtherapie, Kolloide,  Kinesiologie, Mykotherapie, Neuraltherapie, Orthomolekulare Medizin, Organpräparaten,  Spagyrik, Schüssler Salze und ähnlichen.

 

  1. Physio-/ Physikalische Therapien
    Sämtliche Themengebiete aus den Bereichen Bioresonanz und nicht lineare Systeme, Chiropraktik, Cranio-Sakrale Therapie, Dorntherapie, Hydrotherapie, Kryotherapie, Low Level Lasertherapie, Magnetfeld, medizinische Massagen,  Osteophatie, Physiotherapie,  Stoßwellen, Taping und ähnlichen.

 

  1. Sonstiges
    Sämtliche Themengebiete aus den Bereichen Ernährung  und  Haltung.

 Erstellt vom Fachverband Niedergelassener Tierheilpraktiker e.V. Stand  Dez. 2014




Die Natur versteht gar keinen Spaß, sie ist immer wahr, immer ernst, immer strenge, sie hat immer recht, und die Fehler und Irrtümer sind immer des Menschen.
Johann Wolfgang von Goethe